Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Facit Research GmbH & Co. KG, Friedenstr. 24, 81671 München und der Facit Digital GmbH, Friedenstr. 24, 81671 München für Leistungen in den Bereichen Beratung, Markt-, Medien- und Sozialforschung sowie für statistische Analysen
– im Folgenden „FACIT“ genannt –
§1 Geltungsbereich
Für alle Lieferungen und Leistungen in den Bereichen Beratung, Markt-, Medien- und Sozialforschung sowie für statistische Analysen der Facit Research GmbH & Co. KG und der Facit Digital GmbH („FACIT“) gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („Bedingungen“), die der Kunde durch die Erteilung des Auftrags oder die Entgegennahme der Leistung anerkennt. Die Geltung abweichender oder ergänzender Geschäftsbedingungen des Kunden ist ausgeschlossen, auch wenn FACIT diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
§2 Vertragsabschluss, Auftragsvergabe an Dritte, Änderungsverlangen
1. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, sind Angebote von FACIT freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch die FACIT zustande und richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung und diesen Bedingungen. Mündliche Abreden oder Zusagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch vertretungsberechtigte Mitarbeiter von FACIT.
2. FACIT ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen auch Dritte als Subunternehmer zu beauftragen.
3. Verlangt der Kunde nach Vertragsabschluss gegenüber den ursprünglichen Vorgaben (etwa einem Briefing des Kunden) die Änderung einer Leistungsvorgabe, bedarf es hierfür einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung der Parteien. Entsteht FACIT durch diese Änderung ein Mehraufwand und / oder müssen von FACIT zusätzliche Leistungen erbracht werden, ist FACIT berechtigt, nach vorheriger Ankündigung eine zusätzliche Vergütung zu verlangen.
§3 Beschaffenheit, Mängelhaftung / Schlechtleistung
1. Wenn und soweit FACIT gemäß dem Vertrag die Herstellung eines Werks gemäß §§ 631 ff. BGB schuldet, gilt Folgendes:
1.1. FACIT wird dem Kunden das Werk entsprechend der vereinbarten Beschaffenheit zur Verfügung stellen; die vertragliche Beschaffenheit bemisst sich ausschließlich nach den zwischen den Parteien schriftlich getroffenen konkreten Vereinbarungen über die Merkmale und Charakteristika des Werks.
1.2. Rechte des Kunden wegen Mängeln setzen voraus, dass der Kunde FACIT offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des jeweiligen Untersuchungsberichtes und der Untersuchungsergebnisse schriftlich mitteilt. Bei nicht offensichtlichen Mängeln gilt diese Frist ab der Entdeckung des jeweiligen Mangels durch den Kunden.
1.3. Bei jeder Mängelrüge steht FACIT das Recht zur Prüfung des beanstandeten Werks zu. Dafür wird der Kunde FACIT die notwendige Zeit und Gelegenheit einräumen. Erweist sich eine Mängelrüge des Kunden als unberechtigt und hat der Kunde dies vor Erhebung der Mängelrüge erkannt oder fahrlässig nicht erkannt, so ist der Kunde FACIT zum Ersatz aller in diesem Zusammenhang entstandenen Schäden verpflichtet.
1.4. Mängel wird FACIT nach eigener Wahl durch für den Kunden kostenlose Beseitigung des Mangels oder ersatzweise kostenlose Lieferung eines mangelfreien Werks (gemeinsam „Nacherfüllung“) beseitigen. Der Kunde wird FACIT die für die Nacherfüllung notwendige angemessene Zeit und Gelegenheit einräumen.
1.5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie dem Kunden unzumutbar oder hat FACIT sie nach den gesetzlichen Vorschriften verweigert, so kann der Kunde nach seiner Wahl nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder den vereinbarten Preis mindern und / oder Schadensersatz oder den Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen gemäß § 6 Ziffer 2. verlangen.
1.6. Für Schadensersatzansprüche des Kunden aus anderen Gründen als Mängeln des Werks sowie hinsichtlich der Rechte des Kunden bei arglistig verschwiegenen oder vorsätzlich verursachten Mängeln gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
2. Wenn und soweit FACIT gemäß dem Vertrag die Erbringung von Leistungen gemäß §§ 611 ff. BGB schuldet, gilt Folgendes:
Im Falle einer Schlechtleistung von FACIT stehen dem Kunden seine gesetzlichen Ansprüche zu.
§4 Preise, Zahlungsbedingungen
1. Der Kunde schuldet für die gemäß dem Vertrag geschuldeten Lieferungen und / oder Leistungen von FACIT den gemäß dem Vertrag vereinbarten Preis.
2. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, wird FACIT dem Kunden Kosten für Reisen nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung stellen.
3. Rechnungen von FACIT sind innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsdatum netto zur Zahlung durch den Kunden fällig.
4. Zahlungen müssen kosten- und spesenfrei auf das auf der Rechnung angegebene Bankkonto von FACIT geleistet werden.
5. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung.
6. Wird FACIT nach dem Vertragsschluss die Gefahr mangelnder Leistungsfähigkeit des Kunden erkennbar, ist FACIT berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und / oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Sind die Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, so kann FACIT von einzelnen oder allen betroffenen Verträgen jeweils ganz oder teilweise zurücktreten. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt FACIT unbenommen.
7. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist FACIT berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a. zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens durch FACIT bleibt unberührt.
8. Gegenüber Ansprüchen von FACIT kann der Kunde nur dann die Aufrechnung erklären, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
9. Der Kunde kann ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur insoweit geltend machen, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und unbestritten und rechtskräftig festgestellt ist.
§5 Lieferfristen und -termine
1. Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie im Vertrag als verbindlich vereinbart wurden und der Kunde FACIT alle zur Ausführung der Lieferung bzw. Leistung erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt und etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß gezahlt hat. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Im Falle von nachträglich vereinbarten Änderungen gemäß § 2 Ziffer 3. verlängern bzw. verschieben sich die Lieferfristen und Liefertermine entsprechend. FACIT wird den Kunden über eine solche Verlängerung bzw. Verschiebung informieren.
2. Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von FACIT liegende und von FACIT nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen oder Arbeitskämpfe entbinden FACIT für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung bzw. Leistung. Liefer- und Leistungsfristen bzw. -termine verlängern bzw. verschieben sich um die Dauer der Störung; vom Eintritt der Störung wird der Kunde in angemessener Weise unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als zwei Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
3. Verzögern sich die Lieferungen bzw. Leistungen von FACIT, ist der Kunde nur zum Rücktritt berechtigt, wenn FACIT die Verzögerung zu vertreten hat und eine von dem Kunden gesetzte angemessene Frist zur Lieferung bzw. Leistungserbringung erfolglos verstrichen ist.
§6 Haftung
1. FACIT verpflichtet sich, ihre Lieferungen und / oder Leistungen nach wissenschaftlichen Methoden der Unternehmensberatung und unter Beachtung der allgemein anerkannten Berufsgrundsätze und Standesregeln der Markt- und Sozialforschung durchzuführen. FACIT steht jedoch nicht dafür ein, dass die von ihr zu liefernden Beratungsleistungen und Untersuchungsergebnisse vom Kunden in einer bestimmten Weise kaufmännisch verwertet werden können. FACIT unterstützt mit ihren Lieferungen bzw. Leistungen den Kunden lediglich bei dessen Entscheidung. Der Kunde trifft die Entscheidungen selbst.
2. Haftungsbeschränkung und Schadensminderung
2.1. Die vertragliche und die gesetzliche Haftung von FACIT für Schadensersatz wegen leichter Fahrlässigkeit, gleich aus welchem Rechtsgrund, wird wie folgt beschränkt:
(a) FACIT haftet bei Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis der Höhe nach begrenzt auf die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden;
(b) FACIT haftet nicht bei Verletzung nicht wesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis sowie wegen leichter Fahrlässigkeit im Übrigen.
2.2. Die Haftungsbeschränkungen gemäß § 6 Ziffer 2.1 gelten nicht in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung sowie bei schuldhaft verursachten Körperschäden. Darüber hinaus gelten sie nicht, wenn und soweit FACIT eine Garantie übernommen hat.
2.3. § 6 Ziffer 2.1 und 2.2 gelten entsprechend für die Haftung von FACIT für vergebliche Aufwendungen.
2.4. Der Kunde ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und Schadensminderung zu treffen.
§7 Mitwirkungspflicht des Kunden
1. Der Kunde ist verpflichtet, FACIT sämtliche zur Erbringung der Lieferungen und Leistungen notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Er ist weiter verpflichtet, FACIT auch unaufgefordert auf Umstände hinzuweisen, die für die Erbringung der Lieferungen und Leistungen durch FACIT bedeutungsvoll sein können und von denen der Kunde erkennen kann, dass sie FACIT unbekannt sind.
2. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist FACIT unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten.
§8 Geheimhaltung
1. Die Parteien verpflichten sich, auch für die Zeit nach Durchführung des Vertrages, sämtliche im Rahmen der Vertragsdurchführung von der jeweils anderen Partei erhaltenen Informationen und Unterlagen (einschließlich der Angebotsunterlagen von FACIT) streng vertraulich zu behandeln, Dritten nicht zugänglich zu machen und ausschließlich für die Durchführung des Vertrages zu verwenden. Die Parteien sind jedoch zur Weitergabe dieser Informationen und Unterlagen an ihre Mitarbeiter berechtigt, wenn und soweit diese Mitarbeiter für die Durchführung des Vertrages Kenntnis hiervon haben müssen. Eine solche Weitergabe an Mitarbeiter setzt jedoch voraus, dass die Mitarbeiter zur entsprechenden Beachtung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß diesem § 8 verpflichtet werden, und zwar im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten auch über das Ende des rechtlichen Verhältnisses hinaus, aufgrund dessen der jeweilige Mitarbeiter an die empfangende Partei gebunden ist.
2. Die Geheimhaltungsverpflichtung gemäß § 8 Ziffer 1. findet keine Anwendung auf solche Informationen und Unterlagen, die
2.1. zum Zeitpunkt des Empfangs durch die entgegennehmende Partei bereits öffentlich bekannt waren oder im Anschluss daran ohne Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß § 8 Ziffer 1. durch die entgegennehmende Partei öffentlich bekannt geworden sind; oder
2.2. zum Zeitpunkt der Offenlegung an die entgegennehmende Partei dieser uneingeschränkt bekannt waren; oder
2.3. unabhängig von den vertraulichen Informationen und / oder Unterlagen von der entgegennehmenden Partei selbst entwickelt wurden; oder
2.4. die entgegennehmende Partei in uneingeschränkter Form rechtmäßig von einer anderen Quelle, die zur Offenlegung dieser Informationen gegenüber Dritten berechtigt ist, bezogen hat; oder
2.5. gemäß schriftlicher Zustimmung durch die offenlegende Partei von derartigen Einschränkungen befreit ist; oder
2.6. durch die entgegennehmende Partei kraft Gesetzes oder kraft Entscheidung einer Verwaltungsbehörde offen gelegt werden müssen, vorausgesetzt, dass die entgegennehmende Partei die offenlegende Partei über eine solche Offenlegung unverzüglich informiert und dabei nach bestem Bemühen dafür Sorge trägt, nur so wenig Informationen wie erforderlich offen zu legen.
3. Facit ist jedoch berechtigt, vertrauliche Informationen des Kunden, ohne dessen Zustimmung für die Zwecke dieses Vertrages zu verwenden und insoweit an Dritte weiterzugeben. Dieses Recht beschränkt sich jedoch auf Informationen, die zur täglichen Abstimmung mit Vermarktern und sonstigen Dritten, die zur Erfüllung dieses Vertrages in den Kontakt mit diesen Informationen kommen müssen, nötig sind. Dieses Recht gilt nicht für Informationen wie langfristige strategische Planungen des Kunden und sonstige Informationen, die nicht im direkten Zusammenhang mit der kampagnentechnischen Abwicklung für den Kunden stehen.
§9 Urheberrechte, Rechte an den Untersuchungsergebnissen, Aufbewahrung von Erhebungsdaten
1. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, ist FACIT ausschließlicher Inhaber sämtlicher Rechte an den im Vorfeld und im Rahmen des Vertrages angewendeten, gesammelten, gewonnenen und erstellten Konzepte, Vorschläge, Methoden, Verfahren und Verfahrenstechniken, Erkenntnissen, Daten, Fragebögen, Know-how, Präsentationen, Darstellungen und sonstigen Ergebnissen sowie deren Verkörperungen (z.B. Unterlagen, elektronische Datenträger). Ausgenommen davon sind lediglich solche Konzepte, Vorschläge, Methoden, Verfahren und Verfahrenstechniken, Erkenntnisse, Daten, Fragebögen, Know-how, Präsentationen, Darstellungen und sonstige Ergebnisse sowie deren Verkörperungen, die der Kunde FACIT vor Ausführung des Auftrages schriftlich anzeigt bzw. übergibt und die im Eigentum des Kunden stehen.
2. FACIT räumt dem Kunden ein – vorbehaltlich der Regelungen in § 9 Ziffer 3 und § 10 – ausschließliches Nutzungsrecht an den dem Kunden übergebenen Untersuchungsergebnissen, einschließlich deren Verkörperungen, ein. FACIT haftet nicht für Untersuchungsergebnisse, die der Kunde in Teilen oder im Ganzen so vervielfältigt, bearbeitet, verändert oder auf Dritte übertragen hat, dass ein Schaden beim Kunden oder bei Dritten entsteht. Sofern der Kunde die Untersuchungsergebnisse (vollständig oder teilweise) veröffentlicht oder der Öffentlichkeit gegenüber kommuniziert, hat er in geeigneter und angemessener Form darauf hinzuweisen, dass die Untersuchungsergebnisse durch die Leistungen von FACIT erzielt wurden, nachdem FACIT den konkreten zu veröffentlichenden Text freigegeben hat.
3. Dem Kunden ist der Gebrauch von Untersuchungsergebnissen, einschließlich deren Verkörperungen, im Vorfeld rechtsförmlicher Verfahren (z.B. Gerichtsverfahren, Schiedsgerichtsverfahren, behördliche Verfahren) ohne die vorherige schriftliche Einwilligung von FACIT – vorbehaltlich vorrangiger gesetzlicher / verwaltungsrechtlicher Vorschriften oder gerichtlicher Entscheidungen – untersagt.
4. Abweichend zu § 9 Ziffer 2 räumt FACIT dem Kunden an den dem Kunden übergebenen Untersuchungsergebnissen, einschließlich deren Verkörperungen, die aus Gemeinschaftsstudien (Syndicated Studies) resultieren, lediglich ein nicht-ausschließliches Nutzungsrecht ein. § 9 Ziffer 2 gilt im Übrigen auch für Untersuchungsergebnisse, einschließlich deren Verkörperungen, die aus Gemeinschaftsstudien (Syndicated Studies) resultieren.
5. Der Kunde stellt FACIT von allen Ansprüchen Dritter frei, die gegen FACIT geltend gemacht werden, weil der Kunde die von FACIT dem Kunden übergebenen Untersuchungsergebnisse vorsätzlich oder fahrlässig rechtswidrig verwendet hat, insbesondere durch rechtswidrige und/oder falsche Werbung.
6. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, wird FACIT dem Kunden nur die Untersuchungsergebnisse, nicht jedoch die im Vorfeld angewendeten, gesammelten, gewonnenen und erstellten Methoden, Verfahren, Erkenntnisse, Daten und Fragebögen übergeben. Materialien, Verfahren, Erkenntnisse, Daten und Fragebögen, die im Zusammenhang mit den Untersuchungsergebnissen des Kunden entstanden sind, werden an den Kunden übergeben. FACIT wird die Daten, Fragebögen und Untersuchungsergebnisse sowie deren Verkörperungen für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren nach Übergabe der Untersuchungsergebnisse aufbewahren.
§10 Eigenwerbung und Verwendung durch FACIT
1. FACIT ist berechtigt, die Vertragsbeziehung zu dem Kunden in dem üblichen Umfang für die Eigenwerbung von FACIT unentgeltlich zu verwenden, soweit der Kunde dem nicht im Einzelfall schriftlich widerspricht.
2. FACIT ist zudem berechtigt, die im Rahmen eines Vertrages gesammelten, gewonnenen und erstellten Daten, Fragebögen und Untersuchungsergebnisse sowie deren Verkörperungen für interne Zwecke zu nutzen sowie in anonymisierter Form zu veröffentlichen.
§11 Produkttests
1. Der Kunde stellt FACIT von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen Schäden, die durch das im Auftrag des Kunden zu testende Produkt verursacht wurden, gegen FACIT oder Mitarbeiter von FACIT gestellt werden.
2. Der Kunde trägt die Verantwortung dafür, dass alle erforderlichen chemischen, medizinischen, pharmazeutischen oder sonstigen technischen Prüfungen / Untersuchungen / Analysen des zu testenden Produkts durchgeführt worden sind. Sollten die entsprechenden Tests nicht durchgeführt worden sein, bezieht sich die Leistung von FACIT auf den Stand des Produkts zum Zeitpunkt des Tests (z.B. auf Prototypen). Der Kunde übernimmt die Verantwortung dafür, dass das zu testende Produkt für den Test geeignet ist, und sofern eine Prüfung / Untersuchung / Analyse gemäß vorstehendem Satz notwendig war und stattgefunden hat, sich dabei kein Hinweis ergab, dass das Produkt irgendwelche Schäden hervorrufen kann. Der Kunde trägt die Verantwortung dafür, dass alle durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebenen und / oder für die Verwendung des Produkts notwendigen Informationen FACIT zur Verfügung gestellt werden, damit diese den Testteilnehmern weitergegeben werden können.
3. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes.
§12 Schlussbestimmungen
1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und / oder dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.
2. Mündliche oder schriftliche Nebenabreden binden FACIT nur nach deren schriftlicher Bestätigung.
3. Sind einzelne Bestimmungen des Vertrages und / oder dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
4. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Parteien ist der Sitz von FACIT.
5. Diese Bedingungen sowie das Vertragsverhältnis der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Fassung: September 2024